Satzung des                                    Ganzheitlichen Gesundheitshauses e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ganzheitliches Gesundheitshaus e.V.“

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter der VR-Nr. eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Zweck des Vereins ist die gesundheitliche Stabilisierung von Menschen in einem umfassenden, ganzheitlichen Sinne – körperlich, seelisch, sozial, spirituell und in Beziehung zur Natur. Mit der angebotenen Begleitung und Weiterbildung wird das öffentliche Gesundheitswesen und die Bildung ergänzend (komplementär) zu den medizinischen Leistungen unterstützt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Durchführung von Seminaren, Weiterbildungsveranstaltungen, Beratung, Seelsorge, Coaching, Supervision, Intervision und verwandte beratende Tätigkeiten

2. Die Erforschung, (Weiter-) Entwicklung und Publikation von Erkenntnissen rund um die ganzheitliche Gesundheit

3. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Anregungen für einen gesunden Lebensstil, Prävention und Intervention von gesundheitlichen Beeinträchtigungen

4. Die Förderung des theoretischen und praktischen Austausches von Erfahrungen in der Gesundheitsfürsorge durch die Bildung von Netzwerken

5. Bereitstellung von Sponsorengeldern zur Finanzierung von Beratung und Seelsorge sowie von Seminaren für sozial schwache Familien und Ratsuchende

6. Die Führung eines Gästehauses, insbesondere zur Unterstützung der Seminartätigkeit für den gesamten deutschsprachigen Raum

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben außerhalb des Vereinszwecks oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

Mitglieder, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der zulässigen Pauschalen (§ 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale) begünstigt werden.

Mitglieder können Leistungen erhalten als Aufwendungsersatz im Rahmen der steuerlichen Pauschalbeträge (z.B. Fahrtkosten) oder pauschalen Ersatz innerhalb der Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach vorstehenden

Grundsätzen trifft der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer der Zielsetzung zustimmt, im Rahmen des Vereins in irgendeiner Weise tätig ist und die Aufgaben des Vereins nach eigenen Möglichkeiten unterstützen möchte. Entsprechende Zusatzordnungen kann die Mitgliederversammlung entscheiden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Zweifelsfall kann die Angelegenheit in der Mitgliederversammlung diskutiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sachleistungen sowie eine Entschädigung für im Rahmen des Vereinslebens erbrachte sonstige Leistungen ist ausgeschlossen. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut und Verwaltungsunterlagen muss dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Es können von den Mitgliedern des Vereins Beiträge erhoben werden. Eine entsprechende Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählten Vereinsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den ersten Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Rahmen des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand kann diese Vertretungsberechtigung ggf. einschränken. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied abzuberufen, wenn dafür sehr gewichtige Grunde vorliegen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder auf dem elektronischen Wege, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Sie wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder

2. Entlastung des Vorstandes

3. ggf. Satzungsänderungen

 

Außerordentliche Versammlungen werden angekündigt und finden nach Bedarf statt. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen entsprechend eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden

 

§ 9 Gründungsversammlung

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 01.03.2021 in Marburg erstellt und verabschiedet worden.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben.


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